Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich, Form
    1. Wir, die JÜRGEN LIEBISCH GMBH mit dem Sitz in Glinde, Wilhelm-Bergner-Str. 11c, 21509 Glinde, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 15444 HL, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Guido Berkefeld, Telefon: +49 40 253066-0, Telefax: +49 40 253066-77, E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., bieten Artikel zum Kauf an. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 14 BGB schließt.
    2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung und bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
    3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
    4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Dokumentation wird der Inhalt derartiger Vereinbarungen schriftlich festgehalten.
    5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
    6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  2. Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
    2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von sieben Werktagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Der Vertrag kommt erst durch unsere ausdrückliche Annahme (z.B. in Form einer Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer zustande.

  3. Lieferfrist und Lieferverzug
    1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist in der Regel zwei Wochen ab Vertragsschluss. Fixtermine müssen als solche mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet werden.
    2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
    3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
    4. Die Rechte des Käufers gemäß Ziff. 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
    5. In Fällen von höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbarer Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, unabhängig davon, ob bei uns oder bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eingetreten (Selbstbelieferungsvorbehalt), wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien, Betriebsstörungen und/oder -unterbrechungen, rechtmäßige Streiks, Aussperrungen oder behördliche Anordnungen, Betriebsstoff-, Rohstoff- und/oder Energiemangel und/oder -verknappung, einschließlich Lieferengpässe, Leistungsstörungen, Versorgungsstörungen bei Rohstofflieferanten und/oder Vorlieferanten von uns, sowie Verkehrs- und Versandstörungen, Transportengpässe und unverhältnismäßig angestiegene Transportkosten, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessenen Anlaufzeit. Wir werden den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung, ohne dass wir dies zu vertreten haben, unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist in den vorgenannten Fällen des Rücktritts nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet; Schadensersatzansprüche gegen uns stehen dem Käufer daraus nicht zu. Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt. Von den Fällen höherer Gewalt ist ausdrücklich die derzeit bestehende und andauernde Corona-Pandemie einschließlich der sich hieraus ergebenden Folgen für den nationalen und internationalen Warenverkehr umfasst.

  4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
    1. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware Ex Works („EXW“ Incoterms 2020) / ab unserem Lager in Wilhelm-Bergner-Str. 11c, 21509 Glinde, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
    2. Im Falle des Versendungskaufs hat der Käufer – soweit erforderlich – alle für die Aus- und Einfuhr benötigten Bewilligungen und/oder sonstigen behördlichen Genehmigungen auf eigene Gefahr und Kosten zu beschaffen. Zudem hat der Käufer in diesem Fall alle erforderlichen Zollformalitäten für die Aus-, Durch- und Einfuhr der Ware auf eigene Gefahr und Kosten zu erledigen.
    3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
    4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
    5. Voraussetzung für die Rücklieferung:
      • Der Käufer richtet etwaige Rücklieferungswünsche an den jeweils zuständigen Vertriebsmitarbeiter in unserem Hause oder den Kundendienst („ordersupport“) unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
      • Haben sich der Käufer und der jeweils zuständige Vertriebsmitarbeiter oder der Kundendienst aus unserem Hause auf die Rücklieferung bestimmter Waren geeinigt, sind seitens des Käufers folgende Bedingungen einzuhalten:
        • Rücksendung der Artikel originalverpackt und mit beigefügtem Lieferschein
        • Artikel dürfen weder verwendet, beschädigt oder montiert worden sein
        • Bei elektronischen Bauteilen in einer ESD-Folie muss das Sigel oder ggf. die Verschweißung vollständig intakt sein.
    6. Weitere Hinweise:
      • Die Rückgabefrist für Waren der Kategorie „Sonderbeschaffung“ wie DPD, NOX, DHL, NIGHTSTAR und SELBSTABHOLER PAKET beträgt 14 Tage ab Lieferdatum; die Rückgabefrist für Waren der Kategorie „Zentrallagerbestellungen“ beträgt 30 Tage ab Lieferdatum.
      • Die Kosten, die dadurch entstehen, dass der verkaufsfähige Zustand der retournierten Ware bzw. der Rücklieferung wiederhergestellt wird, sind vom Käufer zu tragen.
      • Der Käufer hat für die retournierte Ware bzw. Rücklieferung eine Wiedereinlagerungsgebühr von 10 % des netto Rechnungsbetrages zu zahlen. Die Wiedereinlagerungsgebühr wird dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.
      • Bei Rückgabegrund „Passt nicht“ ist die 17-stellige Fahrgestellnummer vom Fahrzeug mit einer genauen Beschreibung des Rückgabegrundes anzugeben

  5. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar Ex Works („EXW“ INCOTERMS 2020) / ab unserem Lager in Wilhelm-Bergner-Str. 11c, 21509 Glinde, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
    2. Beim Versendungskauf (Ziff. 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager (vgl. Ziff. 5 Abs. 1) und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
    3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
    4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ausdrücklich vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
    5. Dem Käufer stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche entscheidungsreif, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenansprüche des Käufers, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Hauptleistung von uns stehen und den vertraglichen Kernbereich betreffen. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
    6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag mit dem Käufer und der zwischen uns und dem Käufer bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die gelieferten Waren sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren werden nachfolgend auch "EV-Waren" genannt
    2. Die EV-Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden EV-Waren erfolgen.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die EV-Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten Ziffer f. befugt, die EV-Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
      • Eine Be- und Verarbeitung der EV-Ware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Waren gelten als EV-Waren.
      • Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der EV-Waren durch den Käufer mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der EV-Waren (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen bearbeiteten, verarbeiteten, verbundenen oder bzw. vermischten Waren (Rechnungsendbetrag inklusive Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Der Miteigentumsanteil gilt als EV-Ware.
      • Für den Fall, dass kein Eigentumserwerb gemäß Ziffer b. bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache bzw. an dem vermischten Bestand zur Sicherheit an uns. Wir nehmen diese Übertragung an.
      • Werden die EV-Waren mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, so überträgt der Käufer bereits jetzt, soweit die Hauptsache ihm gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem Verhältnis des Wertes der EV-Waren (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zur Zeit der Lieferung zum Wert der Hauptsache (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) an uns. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Miteigentumsanteil gilt als EV-Ware.
      • Der Käufer tritt hiermit bereits jetzt sicherheitshalber die Forderungen aus der Weiterveräußerung der EV-Waren (auch im Rahmen von Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen) sowie diejenigen Forderungen, die an Stelle der EV-Waren treten oder sonst hinsichtlich der EV-Waren entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung, mit allen Nebenrechten an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherheit für die EV-Waren. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
      • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Alle uns aus den Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen von uns gegen den Käufer fällig sind. Außerdem sind wir in dem vorgenannten Fall (i.e. Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3) berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der EV-Waren zu widerrufen.
      • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

  7. Mängelansprüche des Käufers
    1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
    2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Über die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit hinausgehende objektive und subjektive Anforderungen an die Waren sind ausgeschlossen.
    3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), übernehmen wir jedoch keine Haftung, wenn wir diese Äußerungen nicht kannten und auch nicht kennen konnten, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung des Käufers nicht beeinflussen konnte.
    4. Soweit sich dies nicht anderweitig aus der über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarung ergibt, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Eine Garantie (§ 443 BGB) wird nur dann von uns übernommen, wenn diese ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet wird.
    5. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.
    6. Vorbehaltlich anderer individueller Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer, sind wir zu handelsüblichen Teillieferungen und Teilleistungen nur in zumutbarem Umfang und nur dann berechtigt, wenn,
      1. die Teillieferung oder -leistung für den Käufer im Rahmen des Bestimmungszwecks verwendbar ist,
      2. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
      3. dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
    7. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
    8. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    9. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    10. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
    11. Die uns aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) können wir vom Käufer ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
    12. Die Nacherfüllung erfolgt am Ort der ursprünglichen Lieferung; sie gilt frühestens nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    13. Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln stehen dem Käufer nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe von Ziff. 8 ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in diesem Ziff. 7 geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
    14. Bitte beachten Sie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen Folgendes:
      • Rücksendeadresse/Kontaktdaten

        Bitte senden Sie alle Artikel ausschließlich an folgende Anschrift zurück:
        JÜRGEN LIEBISCH GMBH

        Reklamationsbearbeitung
        Wilhelm-Bergner-Str. 11c
        21509 Glinde

        E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
      • Notwendige Dokumentation
        Der von uns auf www.aic-germany.de bereitgestellte Gewährleistungsantrag ist vollständig, sachlich richtig und nachvollziehbar auszufüllen. Wir müssen durch Ihre Angaben in der Lage sein, die Beanstandung nachzuvollziehen und technisch überprüfen zu können. Insbesondere bei nicht offensichtlichen Fehlern sind Begründungen wie „defekt“ oder „beschädigt“ ohne weitere Erläuterungen daher nicht geeignet, um einen möglichen Gewährleistungsprozess in die Wege leiten zu können.

        Zu jedem einzelnen Gewährleistungsfall werden Ein- und Ausbaurechnungen benötigt. Folgekostenforderungen, insbesondere Montagekosten, sind eindeutig anhand der Ersteinbau- und Ausbaurechnung voneinander zu unterscheiden, nachzuweisen und bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen dem zurückgelieferten Artikel beizufügen.

        Bei elektronischen Bauteilen ist ein Fehlerprotokoll zwingend notwendig. Bebilderungen des Schadens am Fahrzeug sind hilfreich für die technische Prüfung.

        Gewährleistungsansprüche bei Bremsenteilen können nur bei Vorlage einer Einbaurechnung sowie eines Protokolls einer Seitenschlagmessung der Radnabe inklusive Fotos geprüft werden.

        Bitte beachten Sie, dass es bei fehlenden oder nicht nachvollziehbaren Nachweisen oder Unterlagen zu unnötigen Nachfragen und Zeitverzögerungen bei der Abwicklung kommen kann. Sollten die erforderlichen Nachweise oder Unterlagen nicht kurzfristig, d.h. längstens binnen drei Tagen nach Ankunft der gerügten Ware bei uns nachgereicht werden, behalten wir uns die Rücksendung der gerügten Ware ohne Durchführung einer technischen Prüfung vor. Hierdurch entstandene und von uns verauslagte Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
      • Haltbarkeit einzelner Produkte/ Verschleißteile
        Regelungen zur Haltbarkeit einzelner bestimmter Produkte, insbesondere Verschleißteile, werden von uns und dem Käufer in der Regel im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung und/oder eines Rahmen-/Liefervertrages vereinbart. Wurden solche Regelungen vereinbart, gelten diese stets vorrangig. Andernfalls bzw. ergänzend hierzu finden die folgenden Bestimmungen unter dieser Ziffer c. Anwendung:

        Unbeschadet der Regelungen zu Ziff. 9 kann es bei einzelnen Produkten, insbesondere bei Verschleißteilen zu einer Haltbarkeitsdauer kommen, die hinter der vertraglichen und gesetzlichen Gewährleistungsfrist zurückbleibt. In solchen Fällen liegt bereits kein Mangel vor, sodass Gewährleistungsansprüche nicht bestehen. Grundvoraussetzung für das Bestehen von Mangelansprüchen ist das Vorliegen des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

        Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen stellen wir hiermit klar, dass insbesondere Warengruppen und Produkte, die zur Abgasanlage (wie z.B. AGR-Ventile oder Drosselklappenstutzen) gehören und einem verstärkten Verschleiß – ggf. auch bedingt durch fehlerhafte Motoreneinstellungen – unterliegen, allein wegen ihrer u.U. geringen Haltbarkeitsdauer (ggf. Laufleistung von maximal 15.000 km), keine Gewährleistungsansprüche auslösen.

        Im Einzelnen ist bei den folgenden Bauteilen nicht mehr von Gewährleistungsfällen auszugehen:
        Bremskomponenten wie Bremsscheiben, Bremsbelege etc. ab einer Laufleistung von 10.000 km (Ein-Bremsphase).
      • Prüfung und Abwicklung der eingereichten Fälle

        Die zurückgesendeten Produkte werden in unserem Hause einer technischen Kontrolle unterzogen bzw. zur endgültigen Analyse an das entsprechende Herstellwerk oder ein von uns beauftragtes Prüfinstitut gegeben. Bitte beachten Sie, dass es hierbei zu einer sog. zerstörenden Bauteilprüfung kommen kann. Das bedeutet, dass das zurückgelieferte Bauteil nicht mehr dem Zustand bei der Einsendung entspricht und bei der Prüfung beispielsweise zerlegt wird. Wir behalten uns vor, nachweislich entstandene Kosten (ausgelegte Prüfgebühren o.ä.), die in Zusammenhang mit der technischen Prüfung des Falles stehen, an Sie weiter zu berechnen, wenn sich bei der Überprüfung die Mangelfreiheit des von Ihnen beanstandeten Produktes herausstellen sollte. Erst nach Abschluss der Prüfungen kann eine Entscheidung über eine Akzeptanz oder Ablehnung der von Ihnen geltend gemachten Ansprüche getroffen werden. Bei Ablehnung erhalten Sie selbstverständlich alle an uns eingereichten Altteile, Fremdware u.ä. zu unserer Entlastung zurück.
      • Besonderheiten bei Bremskomponenten
        Bei Bremsscheiben und Bremsbelägen ist die Ein-Bremsvorschrift gemäß Fahrzeugherstellerangabe zu beachten. Beim Bremsentausch sind in jedem Falle die Fahrwerkskomponenten auf Spielfreiheit und die Radnabe auf Schlag zu prüfen und die entsprechende Dokumentation beizubringen.
      • Tuning/unsachgemäße Verwendung
        Sollte sich das Fahrzeug durch Tuningmaßnahmen wie Zubehörräder oder Spurplatten nicht im Serienzustand befinden, kann dies die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausschließen. Gleiches gilt bei nicht ausdrücklich für die erworbenen Bauteile zugelassenem Einsatz des Fahrzeuges im Motorsport oder motorsportähnlichen Veranstaltungen (Überbeanspruchung). Der Käufer hat die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes zu befolgen.

  8. Sonstige Haftung
    1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“).
    2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haften wir nicht.
    3. Soweit unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit).
    4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

  9. Verjährung
    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die übrigen Regelungen und Fristen des § 438 BGB bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
    2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen und für die nach Ziff. 8 die Haftung beschränkt ist, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers für die nach Ziff. 8 nicht die Haftung beschränkt ist, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  10. Rechtswahl und Gerichtsstand
    1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
    2. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Glinde (Schleswig-Holstein). Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer wahlweise auch vor jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

Stand: 30.06.2022

 

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